Allgemeinverfügung des Kreises zum Coronavirus - Was jetzt gilt!
Das Land Schleswig Holstein hat am Abend des 17.03.2020 sowohl eine Rechtsverordnung als auch einen neuen Runderlass zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-SoV-2 herausgegeben. Der Kreis Herzogtum Lauenburg hat daraufhin am selben Abend auf Grundlage des Erlasses seine Allgemeinverfügung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 (5. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu SARS-CoV-2) veröffentlicht. Damit gelten nun zunächst bis zum 19.04.2020 zusammengefasst folgende Regeln:
Was ist geschlossen/untersagt?
- Alle Einrichtungen, die ausschließlich touristischen Zwecken dienen
- Beherbergungsstätten sowie private und gewerbliche Ferienwohnungen und –häuser für die touristische Nutzung
- Touristische Reisen nach Schleswig-Holstein
- Werkstätten für behinderte Menschen (Ausnahmen sind in der 5. Allgemeinverfügung des Kreises Herzogtum Lauenburg zu Sars-CoV 2 geregelt)
- Einzelhandelsgeschäfte (Ausnahmen siehe unten)
- Bars. Clubs, Diskotheken, Kneipen, Cafés und ähnliche Betriebe,
- Theater, Opern, Konzerthäuser, Museen und ähnliche Einrichtungen,
- Messen, Ausstellungen, Kinos, Freizeit- und Tierparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielplätze, Spezialmärkte, Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Einrichtungen,
- Betriebe des Prostitutionsgewerbes,
- Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen (drinnen und draußen), Schwimm- und Spaßbädern, Fitnessstudios und ähnlichen Einrichtungen (Das Versorgen von Tieren ist unter Beachtung von Hygienemaßnahmen gestattet.)
- Saunen, Sonnenstudios,
- kosmetische Fußpflege-, Körperpflege- und Kosmetiksalons, Nagelstudios
- Physio- und Massagepraxen (Ausnahme: medizinisch gebotene Behandlungen; eine ärztliche Verordnung ist hierfür vorzulegen)
- Angebote in Volkshochschulen, in Musikschulen, in sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen,
- Bibliotheken,
- Fahrschulen (theoretischer und praktischer Unterricht),
- kommerziell organisierte Reiseveranstaltungen in Bussen und auf Schiffen,
- Wohnmobilstellplätze, Campingplätze (soweit nicht als erster Wohnsitz genutzt) und Sportboothäfen,
- Seniorentagesbetreuungsangebote und vergleichbare Freizeitangebote für Senioren,
- Jugendzentren und vergleichbare Freizeitangebote für Jugendliche,
- Geburtsvorbereitungskurse und Eltern und Kind-Freizeitangebote,
- Spiel-, Boule- und Minigolfplätze,
- Indoorspielflächen, Jumphäuser und vergleichbare Einrichtungen,
- Reit-, Tennis- oder Golf/Swin-Golfunterricht,
- Hundeschulen und Hundeausbildungsplätze,
- Swingerclubs und vergleichbare Einrichtungen
- Gaststätten im Sinne des § 1 Gaststättengesetz (Ausgenommen Außenverkauf für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder „Drive-In“-Angebote über Gegensprechanlage)
- Eisdielen
- Blumengeschäfte
- Lehrveranstaltungen an Hochschulen, Hochschulbibliotheken und Mensen
- Kindertagesstätten und Kinderkrippen (Ausnahmen siehe unten)
- Schulen ab Klassenstufe 7
- Schulen bis Klassenstufe 6 (Ausnahmen siehe unten)
- Öffentliche Veranstaltungen jeder Art (Ausgenommen Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung sowie Demonstrationen nach Verhältnismäßigkeitsprüfung)
- Zusammenkünfte in Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie die Wahrnehmung von Angeboten in Volkshochschulen, Musikschulen und sonstigen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich
- Sonstige Zusammenkünfte, insbesondere in Kirchen, Moscheen, Synagogen und Zusammenkünfte anderer Glaubens- und Weltanschauungsgemeinschaften sollen selbstbestimmt auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden
- Reiserückkehrer aus Risikogebieten dürfen eine Vielzahl von von Einrichtungen für 14 Tage nicht mehr betreten, darunter Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Kitas, (Berufs-)Schulen und weitere Einrichtungen. Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen dürfen bei Behandlunsbedarf aufgesucht werden (telefonisch anmelden!).
Welche Ausnahmen gibt es?
- Bis zum 20.03.2020 wird ein Notbetreuungsangebot in Schulen und Kitas für Schülerinnen und Schüler bis zur 6. Klasse sowie Kita-Kinder von Eltern aus den Kernbereichen der kritischen Infrastruktur aufrechterhalten. Dieses Angebot steht gilt wenn keine andere Betreuung organisiert werden kann für Alleinerziehende oder wenn beide Elternteile in folgenden Bereichen tätig sind:
- Private Veranstaltungen (Hochzeiten, Trauerfeiern, etc.) mit einer Teilnehmerzahl von bis zu 50 Personen sind erlaubt. Dennoch wird die Verschiebung oder Absage aller Veranstaltungen nach Möglichkeit empfohlen.
- Energie – Strom, Gas, Kraftstoffversorgung etc. (§ 2 BSI-KritisV),
- Wasser: Öffentliche Wasserversorgung, öffentliche Abwasserbeseitigung (§ 3 BSI-KritisV),
- Ernährung, Hygiene (Produktion, Groß-und Einzelhandel) – inkl. Zulieferung, Logistik (§ 4 BSI-KritisV),
- Informationstechnik und Telekommunikation – insb. Einrichtung zur Entstörung und Aufrechterhaltung der Netze (§ 5 BSI-KritisV),
- Gesundheit - Krankenhäuser, Rettungsdienst, Pflege, ggf. Niedergelassener Bereich, Medizinproduktehersteller, Arzneimittelhersteller, Apotheken, Labore (§ 6 BSI-KritisV),
- Finanzen - ggf. Bargeldversorgung, Sozialtransfers (§ 7 BSI-KritisV),
- Transport und Verkehr – Logistik für die KRITIS, ÖPNV (§ 8 BSI-KritisV),
- Entsorgung (Müllabfuhr),
- Medien und Kultur - Risiko- und Krisenkommunikation,
- Staat und Verwaltung – Kernaufgaben der öffentlichen Verwaltung (Regierung und Verwaltung, Parlament), Polizei, Feuerwehr, Katastrophenschutz, Justiz, Veterinärwesen, Küstenschutz sowie
- Grundschullehrkräfte (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden), Sonderpädagoginnen an Förderzentren mit Internatsbetrieb, in Kindertageseinrichtungen Tätige (soweit diese zur Aufrechterhaltung der Notbetreuung im Sinne dieser Verfügung eingesetzt werden).
- Förderzentren können unter bestimmten Voraussetzungen weiter genutzt werden
Was ist weiterhin geöffnet/erlaubt?
- Kindertagespflestellen mit bis zu 5 Kindern (keine Neuaufnahmen)
- Einzelhandelbetriebe für
- Lebens- und Futtermittel,
- Wochenmärkte,soweit sie nur das Sortiment der Grundversorgung umfassen (keine Imbißwagen o.ä.)
- Abhol- und Lieferdienste,
- Getränkemärkte,
- Apotheken,
- Sanitätshäuser,
- Drogerien,
- Tankstellen,
- Banken und Sparkassen,
- Poststellen,
- Reinigungen, Waschsalons,
- Zeitungsverkauf,
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarf
- Lebensmittelausgabestellen (Tafeln)
- oder der Großhandel.
- Läden mit gemischtem Sortiment können geöffnet werden, wenn das Sortiment überwiegend einem der oben genannten Bereiche zuzuordnen ist
- Handwerksbetriebe und Dienstleister, evtl. vorhandene Verkaufsstellen in diesen Betrieben sind zu schließen (zum Beispiel: kein Autoverkauf im Autohaus, aber Reparaturen in der Werkstatt)
- Außenverkauf für den täglichen Bedarf nach telefonischer oder elektronischer Bestellung oder „Drive-In“-Angebote über eine Gegensprechanlage in Gaststätten
Was wurde außerdem geregelt?
- Angepasste Besuchsregelungen für Krankenhäuser und Pflegeeinrichtungen
- Aktivierung der Krankenhausalarmpläne und Einrichtung von Führungsstäben in Krankenhäusern
- Aufnahmestopps für Rehakliniken (mit Ausnahmen)
Wo gibt es Informationen zu Entschädigungen und finanziellen Hilfen?
- In den FAQ des Landes Schleswig-Holstein finden Sie Informationen und Ansprechpartner zu
- Kurzarbeitergeld
- Steuerstundung
- Liquiditätshilfen
- Hilfen für kleine und mittlere Unternehmen
Wie erhalte ich Schadensersatz?
Zum Thema Schadensersatz/Entschädigung aufgrund von durch das Land oder den Kreis verhängte Maßnahmen gibt es aus dem Bundesjustizministerium bislang keine Auskunft. Es kann deshalb bislang nur auf die Hilfen (s.o.) verwiesen werden.